Foerderung (Stand: 01.01.2009)
Mit dem EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) aus dem Jahre 2000
(Februar 2000) und der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien in der Fassung vom 15. März 2002 hat der Gesetzgeber den entscheidenden Schritt zur wirtschaftlichen Nutzung von regenerativen Energien getan.
Hierin ergibt sich auch die erhöhte Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikan-lagen. Sie garantiert dem Anlagenbetreiber für 20 Jahre plus dem Jahr der Installation eine über die gesamte Laufzeit gleichbleibende Abnahmevergütung, zahlbar durch den Netzbetreiber (zuständiger Energieversorger).
Mit Beginn des Jahres 2004 hat der Gesetzgeber mit dem Photovoltaik-Vorschalt-
gesetz die Abnahmevergütung noch einmal angehoben, so dass sich die Investition in eine Photovoltaik-Anlage heute mehr denn je rechnet.
Im Einzelnen gilt:
Antragsberechtigte:
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Leistung bis 5 Megawatt, mit Ausnahme derjenigen Anlagen, die zu mehr als 25 % dem Bund oder einem Land gehören. Soweit die Anlagen nicht auf oder an baulichen Einrichtungen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze 100 Kilowatt.
Art und Höhe der Förderung:
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird eine Mindestvergütung garantiert. Diese Mindestvergütung wird, beginnend mit dem 1. Januar 2009, jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen um jeweils einen Faktor gesenkt (im Jahr 1020: 9%). Die Vergütung wird für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres gezahlt.
Höhe der Vergütung:

